Seit dem 01.12.2021 ist das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft getreten. In diesem Beitrag möchten wir Sie über neue rechtliche Anforderungen an Ihre Website informieren.
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Seit dem 01.12.2021 ist das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft getreten. In diesem Beitrag möchten wir Sie über neue rechtliche Anforderungen an Ihre Website informieren.
Seit geraumer Zeit müssen Webseitenbetreiber Tracking-Dienste kennzeichnen und den Nutzer über deren Einbindung informieren. Bislang wurden die Cookie-Banner dementsprechend mit einer einfachen Information und einem „Einverstanden“-Button eingebunden. Nach der neusten Rechtsprechung ist dieses Verfahren nun nicht mehr zulässig.
Webseitenbetreiber benötigen nun eine aktive Einwilligung des Nutzers. Bereits vorausgewählte Checkboxen zählen nicht als echte und ausdrückliche Einwilligung und sind daher nicht zulässig. Das Gleiche gilt für Cookie-Banner ohne Auswahlmöglichkeit.
Nach den Urteilen des EuGH und des BGH schreibt das TTDSG diese Anforderungen an Webseitenbetreiber nun gesetzlich fest und weitet den Anwendungsbereich der Regelungen etwa auch auf Smarthome-Anwendungen, E-Mail- und Messenger-Dienste aus.
Für Webseitenbetreiber gilt nach dem TTDSG:
Lediglich technisch notwendige Cookies brauchen keine aktive Einwilligung. Als technisch notwendige Cookies zählen Cookies, ohne die eine Website nicht funktionieren würde. Das können beispielsweise Session-Cookies für Warenkörbe, Sprachversionen auf der jeweiligen Website sein.
Als unsere Kunden mit Analytics-Integration oder anderen Diensten bekommen Sie selbstverständlich die notwendige Unterstützung. Sollte Ihre Website einwilligungspflichtige Cookies verwenden, bekommen Sie in den kommenden Tagen eine Benachrichtigung von uns.
Quellen und weitere hilfreiche Artikel:
Passend zum Pride Month 2021 packen wir ebenfalls unsere Flagge aus. Somit erstrahlt unser Logo seit Anfang Juni im LGBT+ Design!